Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Gemeint ist stets sowohl die weibliche als auch die männliche Form.
Schul- und Benutzungsordnung
für die Städtische Musikschule Hornberg
Die Musikschule Hornberg ist eine Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Hornberg.
Sie ist eine öffentlich rechtlich organisierte Bildungseinrichtung.
§ 1 Aufgaben
Neben ihrem allgemeinen, gemeinschaftsbildenden Auftrag hat die Musikschule die Aufgaben:
(1) ein allgemeines Verständnis für die Musik zu wecken und Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene an die Musik heranzuführen
(2) die Schülerinnen und Schüler zum gemeinsamen Musizieren anzuleiten sowie den Nachwuchs für das Liebhaber- und Laienmusizieren heranzubilden und damit auch den Musik pflegenden Institutionen einen musikalisch vorgebildeten Nachwuchs zuzuführen
(3) Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern und gegebenenfalls auf eine musikalische Berufsausbildung vorzubereiten.
§ 2 Struktureller Aufbau
Die Ausbildung an der Musikschule gliedert sich in folgende Bereiche:
(1) Elementare Musikpädagogik:
a) Musik-Minis (Eltern-Kind-Kurs) für Kinder zwischen 2 und 3 Jahren
b) Musikalische Früherziehung für Kinder zwischen 4 und 6 Jahren
(2) Kooperationsangebote:
a) Klassenmusizieren mit Bläsern und Percussion-Instrumenten (Bläserklasse)
b) Klassensingen (Chorklasse)
(3) Instrumentaler Einzel- und Gruppenunterricht
Neben dem regulären Unterrichtsangebot bietet die Musikschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ergänzungsfächer sowie Projekte an. Hierzu zählen Sing- und Spielkreise, Stimm- und Gehörbildung, allgemeine Musiklehre sowie Projekte wie Vorbereitung und Durchführung eines Musicals etc.
§ 3 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. Das Musikschulhalbjahr beginnt am 01. April und endet am 30. September.
(2) Abweichend hiervon beginnt das Schuljahr der Musikschule im Bereich der elementaren Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Das Musikschulhalbjahr beginnt bei diesen Angeboten am 01. März und endet am 31. August. Beim Angebot der Musikminis handelt es sich um einen 10wöchigen Kurs, der nach entsprechender terminlicher Vorankündigung stattfindet.
(3) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
§ 4 Anmeldung
(1) Anmeldungen sind auf den dafür vorhergesehenen Vordrucken an die Geschäftsstelle zu richten. Es ist eine Frist von zwei Wochen vor Beginn des Musikschulhalbjahres einzuhalten.
(2) Die Aufnahme in Kurse der elementaren Musikpädagogik ist auch während des laufenden Schuljahres nach Absprache mit der Lehrkraft möglich, sofern Plätze frei sind.
(3) Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte die jeweilige Fassung der Musikschulsatzung, und der Schul- und Gebührenordnung anzuerkennen.
(5) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der/die Schulleiter/in in Absprache mit der entsprechenden Lehrkraft. Im Falle der Überbelegung eines Kursangebotes entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Anmeldung.
§ 5 Ummeldung
(1) Der Wechsel zu einem anderen Unterrichtsfach oder zu einer anderen Unterrichtsform ist nur zum Ende des Schulhalbjahres bzw. Schuljahres möglich, z.B. Umwandlung von Gruppenunterricht in Einzelunterricht.
(2) Ummeldungen können schriftlich abgegeben werden oder formlos per Mail erfolgen.
(3) Die Ummeldung wird schriftlich bestätigt. Wird diese Ummeldung nicht innerhalb 8 Tagen widerrufen, gilt der Ummeldewunsch als verbindlich.
(4) Bei Änderung von Gruppenangeboten kann es zu Gebührenanpassungen kommen.
§ 6 Abmeldung
(1) Abmeldungen können nur zum Ende des Schuljahres gem. § 3 und zum Ende des Schulhalbjahres erfolgen. Sie bedürfen der Schriftform und müssen der Musikschule mindestens 1 Monat vorher zugegangen sein.
(2) Ausnahmen können in begründeten Fällen (z.B. längere Krankheit, Wohnortwechsel oder mehrmonatiger Schüleraustausch) gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zugelassen werden.
(3) Bei befristeten Kursen ist eine Abmeldung nicht erforderlich, diese Kursangebote enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 7 Unterricht/Unterrichtsausfälle
(1) Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Musikschule Hornberg sowie den angemieteten Räumlichkeiten der Grundschule Hornberg erteilt.
(2) Digitaler Unterricht wird als gleichwertiges Unterrichtsangebot gewertet. In einer
Unterrichtseinheit können Online-Angebote mit einfließen.
(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht angehalten. Bei Krankheit oder
sonstigen Verhinderungsfällen ist die Lehrkraft frühzeitig zu verständigen. Mehrmaliges
unentschuldigtes Fehlen berechtigt die Musikschule zum Ausschluss des Schülers vom
Kursangebot.
(4) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den
von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
(5) Kann ein Schüler aufgrund längerer Erkrankung den Unterricht nicht besuchen, so wird ab
der vierten aufeinanderfolgenden Krankheitswoche das Unterrichtsentgelt anteilig erstattet,
sofern durch eine ärztliche Bescheinigung ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Für
jede, ab diesem Zeitpunkt ausgefallene wöchentliche Unterrichtsstunde, wird 1/4 des
monatlichen Unterrichtsentgelts erstattet.
(6) Für jeden im Verantwortungsbereich der Musikschule liegenden Unterrichtsausfall erfolgt
eine anteilige Gebührenerstattung.
(7) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu verantwortenden Gründen, z.B. wegen
Erkrankung der Lehrkraft, in einem Musikschulhalbjahr aus, beträgt die Gebührenerstattung
1/3 der monatlichen Unterrichtsgebühr bzw. maximal die komplette Unterrichtsgebühr bei
mehr als 2 Ausfällen im Kalendermonat. Ferien werden generell als gehaltener Unterricht
gewertet.
(8) Die Musikschule bemüht sich, bei absehbar länger andauerndem Unterrichtsausfall
frühestmöglich eine Vertretung zu stellen.
§ 8 Leistungen
Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit zu Hause und im Unterricht um Fortschritte bemüht. Werden im Unterricht durchschnittliche Fortschritte infolge mangelnder
Begabung, mangelnden Fleißes oder aus sonstigen Gründen nicht erreicht, wird dem Schüler ein Wechsel des Unterrichtsfaches (Instrument) oder die vorzeitige Beendigung des Unterrichts
empfohlen.
§ 9 Ausschluss
(1)Bei schweren Verstößen gegen die Schulordnung oder anderem ungebührlichem Verhalten
oder bei Zahlungsrückstand von Unterrichtsgebühren von mehr als drei Monatsraten kann
der Ausschluss eines Schülers verfügt werden.
(2) Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft bei Zahlungsrückständen die Verwaltung. Bei
Vorliegen sonstiger Ausschlussgründen entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des
Schülers bzw. seinen Erziehungsberechtigten und der Lehrkraft.
§ 10 Instrumente
(1) In der Regel sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Die
Musikschule kann Instrumente ausleihen, soweit solche im Bestand vorhanden sind. Für das
Ausleihen wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
Gebührensatzung der Musikschule.
(2) Die Musikschule stellt ihren Instrumentenbestand vorrangig für Anfänger zur Verfügung.
Bereits bei der Anmeldung sollte der Wunsch, ein Instrument anzumieten, bekannt gegeben
werden, damit der Bestand an Mietinstrumenten geplant werden kann.
(3) Instrument und Zubehör sind vom Entleiher bzw. dessen gesetzlichen Vertreter pfleglich zu
behandeln. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Entleiher bei der Lehrkraft zu
unterrichten. Notwendige Reparaturen dürfen nur vom Leiter der Musikschule beauftragt
werden. Die Kosten hierfür trägt die Musikschule.
(4) Für Verlust und mutwillige Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter
vollen Kostenersatz zu leisten.
(5) Die Vermietung von Instrumenten ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung der Musikschule,
auf die kein Anspruch besteht.
(6) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 11 Gebühren
Der Besuch der Musikschule ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren und die Regelungen zurGebührenerstattung richten sich nach der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung sowie§7 dieser Schul- und Benutzungsordnung.
§ 12 Bezahlung der Gebühren
(1) Alle Zahlungspflichtigen erhalten bei der Neuaufnahme des Unterrichts oder bei einer
Unterrichtsänderung einen Gebührenbescheid der Musikschule. Dieser Gebührenbescheid
bleibt gültig, bis ein Änderungsbescheid zugeschickt wird.
(2) Alle Zahlungen haben direkt an die Musikschule Hornberg zu erfolgen. Lehrkräfte sind nicht
befugt, Zahlungen an die Musikschule entgegenzunehmen.
(3) Das Sepa-Verfahren ist das übliche Verfahren, um Unterrichtsentgelte zu begleichen. Die
Beträge werden jeweils termingebunden vom angegebenen Konto abgebucht. Bei Rückruf
fälliger oder strittiger Unterrichtsentgelte durch den Zahlungspflichtigen, ohne vorherigen
Klärungsversuch mit der Musikschule, verpflichtet sich der Zahlungspflichtige zur
Übernahme der Bankgebühren.
(4) Der Betrag muss bis zur jeweiligen Fälligkeit auf dem Konto der Musikschule eingegangen
sein. Überweisungsgebühren trägt der Zahlungspflichtige.
§ 13 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für
Schulen (insbesondere Bundesseuchenschutzgesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 14 Aufsicht
Eine Aufsicht durch die Musikschule besteht nur während der Zeit des Unterrichts. Eltern müssen insbesondere kleinere Kinder zum Unterrichtsraum bringen und dort wieder abholen.
§ 15 Haftung
Eine Haftung der Musikschule für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule entstehen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung oder einer Lehrkraft zurückzuführen.
§ 16 Hausordnung
Die jeweilige Hausordnung der Unterichtstätte ist Bestandteil dieser Bestimmungen.
§ 17 Datenschutz
Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Teilnehmer werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule Hornberg. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Teilnehmer das Einverständnis zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.
§ 18 Bildverwertung/Persönlichkeitsrechte
(1) Mit der Anmeldung zum Unterricht an der Musikschule Hornberg erklärt sich der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern der/die Erziehungsberechtigte(n) damit einverstanden, dass Fotos/Videos des Schülers, die aus Anlass von schulischen Veranstaltungen und Aktivitäten aufgenommen werden, in Drucksachen und auf der Internetseite der Stadt Hornberg veröffentlicht werden können.
(2) Absatz (1) gilt nicht, sofern der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern der/die Erziehungsberechtigte der Schul- oder Verwaltungsleitung gegenüber schriftlich der vorstehenden Regelung widersprochen hat.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Schul- und Benutzungsordnung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll im
Wege der Anpassung eine rechtlich zulässige Regelung gelten, die wirtschaftlich der unwirksamen am nächsten kommt. Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der Schriftform.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Schul- und Benutzungsordnung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am 01. September 2021 in Kraft.
Gleichzeitig treten bisherige Schulordnungen der Stadt Hornberg für die Städtische Musikschule außer Kraft.
Hornberg, den 16.06.2021
gez. Siegfried Scheffold
Bürgermeister
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